Noch zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetretene Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung erhöhen das spätere Erbe und damit die fällige Erbschaftsteuer. Die Erben könnten dann wiederum Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem veröffentlichten Urteil. (AZ: II R 31/21)
Im konkreten Fall hatte eine Frau eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Noch zu Lebzeiten trat sie die zu erwartenden Versicherungsleistungen an ein Bestattungsunternehmen ab. Als die Frau starb, stellte das Bestattungsunternehmen für die angefallenen Bestattungskosten 11.653 Euro in Rechnung. Davon zahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das Finanzamt zog den klagenden Erben zur Erbschaftsteuer heran. Dabei rechnete es die Leistungen der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen in voller Höhe der Erbschaft zu, so dass sich auch die Erbschaftsteuer erhöhte. Für die Bestattungskosten gewährte das Finanzamt nur die gesetzliche Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro. Mehr habe der Erbe für die Bestattung ja nicht bezahlt. Das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Die zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetretenen Leistungen aus der Sterbegeldversicherung erhöhten zwar den Nachlass. Der Kläger könne aber die über den gesetzlichen Pauschbetrag hinausgehenden Bestattungskosten in voller Höhe steuermindernd geltend machen. In welcher Höhe Nachlassverbindlichkeiten konkret zu berücksichtigen seien, müsse das Finanzgericht erneut prüfen.