RTL akzeptiert gerichtliches Teilverbot von Barschel-Doku
s:22:"RTL-Hauptsitz in Köln";
RTL-Hauptsitz in Köln
Köln, Frankfurt a. M. (epd).

Das gerichtliche Verbot von Teilen einer RTL-Dokumentation über den Tod Uwe Barschels bleibt in Kraft. „Wir haben aus rein pragmatisch-redaktionellen Gründen entschieden, das Urteil des OLG Frankfurt am Main anzuerkennen“, sagte eine Sprecherin des Kölner Privatsenders dem Evangelischen Pressedienst (epd). Das Oberlandesgericht (OLG) hatte im März der Klage eines früheren Geheimagenten im Eilverfahren stattgegeben. RTL darf demnach nicht mehr den Verdacht einer Beteiligung des Klägers am Tod des früheren schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Barschel (CDU) im Jahr 1987 erwecken.

Die Dokumentation „Barschel - Der rätselhafte Tod eines Spitzenpolitikers“ war 2023 veröffentlicht worden. Im Streamingdienst RTL+ ist die vierte Folge der Reihe mit dem Titel „Verschwörung“ nicht mehr abrufbar. Da die Eilentscheidung des OLG als solche nicht anfechtbar ist, hätte RTL noch die Möglichkeit gehabt, den Kläger in ein Hauptsacheverfahren zu zwingen. Darauf verzichtet der Sender nun.

Nach Gerichtsangaben war es Ziel der Doku, Theorien und Indizien zu den Hintergründen des Todes zu verfilmen. Das offizielle Ergebnis der Ermittlungen, der damals zurückgetretene schleswig-holsteinische Ministerpräsident Barschel habe im Zusammenhang mit der ihm angelasteten Verleumdungsaffäre gegen seinen Herausforderer Björn Engholm (SPD) Suizid begangen, wurde mehrfach in Zweifel gezogen.

Der klagende Geheimagent, der laut OLG für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden tätig war, hatte die Unterlassung bestimmter Passagen in der TV-Reihe verlangt. Er monierte, diese hätten ihn in einen Zusammenhang mit dem Tod Barschels 1987 in einem Genfer Hotelzimmer gerückt.

Der Verdacht werde zwar nicht ausdrücklich erhoben, führte das OLG aus. Allerdings ergebe er sich „aus dem Gesamtkontext mehrerer für sich genommen wahrer Tatsachen“. Der Zuschauer folgere „aus der Zusammenstellung und Anordnung von Angaben“ von Zeitzeugen mit Zwischentexten eine eigene Äußerung der Doku-Autoren. Zu dieser Verdachtsäußerung seien die Beklagten aber nicht berechtigt, weil sie dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätten.

Dass der Geheimagent zunächst ohne Kenntnis des geplanten Films „jede Stellungnahme“ abgelehnt habe, entbinde die Filmemacher nicht von der Pflicht, den Betroffenen später noch einmal zu den konkreten Inhalten des gedrehten Films anzuhören, so das Gericht.