In Sachsen können ausländische Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis erstmals als Ausbildungsassistentinnen und -assistenten im ambulanten Bereich tätig werden. Seit Januar bestehe die Möglichkeit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit noch vor Erteilung der Approbation durch die Landesdirektion Sachsen, teilten das Sozialministerium und die sächsische Landesärztekammer am Donnerstag in Dresden mit. Die neue Regelung soll auch die ambulante Versorgung in den sächsischen Regionen stärken.
Die Tätigkeit von Ausbildungsassistenten darf den Angaben zufolge nur unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines Facharztes erfolgen. Sachsens Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) erklärte: „Ärztinnen und Ärzte, die sich noch im Approbationsverfahren befinden, erhalten Einblicke in den Berufsalltag einer Arztpraxis und können gleichzeitig die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse vertiefen.“ Die Neuregelung sei zudem eine Maßnahme, Fachkräfte für die medizinische Versorgung in unterversorgten Gebieten zu gewinnen.
Ausländische Ärzte müssen für eine berufliche Tätigkeit in Sachsen zunächst eine Fachsprachenprüfung ablegen. Erst danach erteilt die Landesdirektion als zuständige Approbationsbehörde eine Berufserlaubnis für zwei Jahre. In diesem Zeitraum können die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erlangt werden. Der Beginn einer Facharztausbildung ist dagegen erst nach Erteilung einer ärztlichen Approbation zulässig.