Die Auflösung und das Verbot von Kundgebungen während der Corona-Pandemie im August 2020 in Berlin waren rechtmäßig. Die Versammlungsauflösungen seien wegen der von der Polizei festgestellten Auflagenverstöße gegen das Tragen eines Mundschutzes und des nicht eingehaltenen Mindestabstands als rechtmäßig einzuschätzen, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag (VG 1 K 276/20, VG 1 K 341/20 und VG 1 K 342/20).
Bei der Klage ging es um zwei Großkundgebungen gegen die staatlichen Corona-Auflagen am 1. und 29. August in Berlin und ein Protestcamp von Corona-Kritikern im Berliner Regierungsviertel. Zur Auflage bei den Demonstrationen hatte die Polizei das Tragen einer Maske und einen Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Teilnehmern gemacht. Da sich kaum einer der jeweils mehr als 20.000 Demonstranten daran hielt, löste die Polizei beide Versammlungen nach anderthalb Stunden auf.
Laut Verwaltungsgericht hat durch die Versammlungen die unmittelbare Gefahr bestanden, dass Einsatzkräfte, Demonstranten sowie deren Kontaktpersonen infolge des zu erwartenden Infektionsgeschehens in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt würden. Andere gleich geeignete Mittel, diese Rechte zu schützen, ohne die Versammlung aufzulösen, seien nicht ersichtlich gewesen, heißt es.
Auch das Verbot des Protestcamps sei wegen des Fehlens eines geeigneten Schutz- und Hygienekonzeptes rechtmäßig gewesen. Gegen die Urteile kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.