Gerichtliche Klagen gegen Parlamentsbeschlüsse können nur vor Verfassungsgerichten erhoben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig klargestellt. Damit wiesen die Richter des Sechsten Senats eine Klage von Unterstützern der BDS-Bewegung gegen einen-Beschluss des Bundestags von Mai 2019 endgültig ab. (Az. 6 C 6.23)
„Aus der im Grundgesetz enthaltenen Entscheidung für die Einführung einer eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit folgt, dass die Einhaltung der spezifisch verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten oberster Staatsorgane keiner fachgerichtlichen, sondern ausschließlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt“, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft. Er fügte hinzu: „Dies gilt unabhängig von der Person und den subjektiven Rechten desjenigen, der im konkreten Fall um Rechtsschutz nachsucht.“ Bei Beschlüssen des Bundestags ist somit ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig, bei Beschlüssen der Landesparlamente sind es die Verfassungsgerichte der Länder.
„Dass betroffene Bürger letztlich nur im Wege der Verfassungsbeschwerde Rechtsschutz gegen einen schlichten Parlamentsbeschluss erreichen können, ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgewährleistung vereinbar“, sagte Kraft. Das Bundesverfassungsgericht prüfe zwar in diesem Verfahren nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt sei. „Wird mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten durch einen schlichten Parlamentsbeschluss geltend gemacht, kommt jedoch ohnehin nur Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab in Betracht“, fügte Kraft an.
In dem konkreten Verfahren hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Juni 2023 entschieden, dass die Klage als verfassungsrechtliche Streitigkeit anzusehen sei, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle. Dieser Auffassung schlossen sich die fünf Bundesrichter des Sechsten Senats in Leipzig an.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zuvor im Oktober 2021 geurteilt, dass die Verwaltungsgerichte für diese Klage zwar zuständig seien, die Klage jedoch als zum Teil unzulässig und im Übrigen nicht begründet abzuweisen sei. Damit haben die Unterstützer der BDS-Bewegung ihren langjährigen Rechtsstreit durch drei Instanzen der Verwaltungsgerichte endgültig verloren und können nur noch beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde einlegen.
Der Bundestag hatte vor knapp sechs Jahren beschlossen, dass er Räume und Einrichtungen, die unter Bundestagsverwaltung stehen, keinen Organisationen zur Verfügung stellen werde, die sich antisemitisch äußerten oder das Existenzrecht Israels infrage stellten. Außerdem werde er keine Organisationen oder Projekte finanziell fördern, die das Existenzrecht Israels infrage stellten, zum Boykott Israels aufriefen oder die BDS-Bewegung aktiv unterstützten. Länder, Städte und Gemeinden und alle öffentlichen Akteure wurden dazu aufgerufen, sich dieser Haltung anzuschließen.