Eine Ärztin, die eine Pflegerin während der Pandemie gegen Corona geimpft hat, kann laut einem Gerichtsurteil nicht wegen möglicher Impfschäden haftbar gemacht werden. Etwaige Schadenersatzansprüche richteten sich nicht gegen die Ärztin, sondern gegen den Staat, erklärte die Richterin am 18. Juni im Stuttgarter Berufungsverfahren (1 U 34/23) um einen möglichen Corona-Impfschaden und angeblich mangelhafte Impfaufklärung. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Klage gegen die Impfärztin damit abgewiesen.
Die Klägerin - eine ehemalige Pflegerin einer Heilbronner Einrichtung - hatte gegen ihre damalige Impfärztin geklagt und Schadensersatz in Höhe von mindestens 50.000 Euro gefordert. Der Vorwurf: Die Ärztin habe sie 2021 nicht ausreichend über mögliche Nebenwirkungen der Corona-Schutzimpfung aufgeklärt. Unmittelbar im Anschluss an die zweite Impfung war bei der Klägerin eine geringgradige halbseitige Lähmung mit geringer Gangunsicherheit diagnostiziert worden.
Eine Heilbronner Klinik bescheinigte den Verdacht auf eine Impfreaktion. Die Klägerin behauptete, infolge des erlittenen Impfschadens dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sollte sich während der Pandemie impfen lassen, um Patienten und Pflegebedürftige vor einer Corona-Infektion zu schützen. Von März bis Ende Dezember 2022 galt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Das Landgericht Heilbronn hatte die Klage in erster Instanz bereits abgewiesen (1 O 65/22). Es hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin aufgeklärt worden sei und es die Möglichkeit zu Fragen gegeben habe.