
Das Land NRW will die heimliche Verabreichung von sogenannten K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten künftig härter bestrafen lassen. Dazu wird das Land einen Gesetzesantrag im Bundesrat einbringen, wie das Justizministerium in Düsseldorf mitteilte. Die Mindeststrafe für einen Raub oder eine Vergewaltigung soll demnach im Strafgesetzbuch von drei auf fünf Jahre angehoben werden, wenn die Tat unter Verwendung von K.O.-Tropfen oder anderen gesundheitsschädigenden Stoffen begangen wird.
„Die Verwendung von K.O.-Tropfen ist eine besonders perfide Methode, die nicht nur in die körperliche Unversehrtheit und das seelische Wohlbefinden der Opfer eingreift, sondern ihr Urteilsvermögen und ihre Verteidigungsfähigkeit ausschaltet, um heimtückisch eine schwere Straftat begehen zu können“, sagte NRW-Justizminister Benjamin Limbach (Grüne). Diesen Umstand berücksichtige das Strafrecht bislang nicht ausreichend. „Wer K.O.-Tropfen einsetzt, spielt in jedem Einzelfall mit dem Leben des Opfers.“
K.O.-Tropfen sind weitgehend geschmacksneutral. Das Opfer wird benommen und gerät in einen Zustand der Willenlosigkeit, wie es hieß. Täter nutzten diesen Moment, um mit den Betroffenen in Kontakt zu kommen, ihre Hilfe anzubieten oder um mit ihnen an einen anderen Ort zu gehen. Dort kann es dann zu Sexual- oder Raubdelikten kommen.
Menschen, die einem Sexualdelikt oder einem Raub zum Opfer fallen, fühlten sich gedemütigt und ängstlich, erklärte die Opferbeauftragte des Landes NRW, Barbara Havliza. „Wissen sie aber zudem nicht einmal, was genau ihnen passiert ist, weil sie durch bewusstseinstrübende Substanzen außer Gefecht gesetzt wurden, sind sie noch einmal mehr zutiefst verunsichert“, erklärte sie. Betroffene könnten lebenslange Traumatisierungen erleiden. Schon deshalb sei es „mehr als angebracht, diese perfide Vorgehensweise auch mit hohen Strafen zu belegen“.
Die Straftatbestände, die in den Paragrafen 177 und 250 des Strafgesetzbuches geregelt sind, sollen durch den Gesetzesantrag nun um einen zusätzlichen Modus der Tatbegehung erweitert werden. Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren soll bestraft werden, wer einen Raub oder eine Vergewaltigung „durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ begeht.