Gefangene in NRW sollen mehr Geld für ihre Arbeit bekommen
s:67:"Ein Häftling bemalt einen Weihnachtsdeko-Artikel in der Töpferei.";
Ein Häftling bemalt einen Weihnachtsdeko-Artikel in der Töpferei.
Düsseldorf (epd).

Gefangene in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten sollen nach dem Willen der Landesregierung bald mehr Geld für ihre Arbeit erhalten. Der Rechtsausschuss des Landtags hat in Düsseldorf dem Gesetzentwurf zugestimmt, der ab 1. Juli 2025 eine Gefangenenvergütung von 6.363 Euro pro Jahr vorsieht. Somit würde die Vergütung für Häftlinge, die im Gefängnis arbeiten, von neun auf 15 Prozent der maßgeblichen Bezugsgröße nach Sozialgesetzbuch IV steigen. Dem liegt derzeit ein monatliches Durchschnittsentgelt von rund 2.350 netto zugrunde.

Bezahlte Arbeit sei von entscheidender Bedeutung für das Ziel der Resozialisierung im Strafvollzug, heißt es in der Begründung: Die Gefangenen sollten fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die regelmäßige Arbeit helfe, den Alltag im Gefängnis zu strukturieren und fördere soziale Kompetenzen wie Frustrationstoleranz, Impulskontrolle, Konfliktfähigkeit oder Empathie: „Beschäftigung dient der Stärkung des Selbstwertgefühls und lässt den Einzelnen Achtung und Selbstachtung erfahren.“

Nach dem bisherigen Gesetz sollten Gefangene „wirtschaftlich ergiebige Arbeit“ leisten, zukünftig solle es „der Eingliederung förderliche Arbeit“ sein. Notwendig sei dazu eine angemessene Anerkennung der geleisteten Arbeit: Die Häftlinge müssten den Gegenwert „in Gestalt eines für sie greifbaren Vorteils“ erkennen.

Durch die Höhe der Vergütung werde den Gefangenen „der Wert von Beschäftigung verdeutlicht und bewusst gemacht, dass Beschäftigung zur Herstellung einer Lebensgrundlage auch nach der Haft sinnvoll ist“. Die Steigerung entspreche den allgemeinen Einkommenssteigerungen, die „in der Regel neben tatsächlichen Wohlstandsgewinnen auch Ausfluss des angestrebten Inflationsausgleichs sind“, heißt es in der Begründung.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 20. Juni 2023 (2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 - Gefangenenvergütung II) die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen für unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot nach dem Grundgesetz erklärt.